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Arbeitsgenehmigung (für Ausländer)
Ausländer benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung keine Arbeitsgenehmigung mehr. Über die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit entscheidet das Ausländeramt bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsrecht des Ausländers. Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen.
Ausnahmen:
• Die Staatsangehörigen der Eu-Beitrittsstaaten 2004 (Tschechische Republik, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und Slowakei) benötigen weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU der Agentur für Arbeit.
• Staatsangehörige der EU und der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörige benötigen keinen Aufenthaltstitel für die unselbständige Beschäftigung.
Zuständige Mitarbeiter bzw. Amt
» Landratsamt Roth/Personenstands- und Ausländerwesen
Weinbergweg 1
91154
Roth
Telefon: 09171 81-222
Fax: 09171 81-560
E-Mail:
Manfred.Deyerler@Landratsamt-Roth.de
Artikel zum Thema
»
Erwerbstätigkeit von Ausländern
»
Allgemeine Informationen Zuwanderungsrecht (gültig seit 01.01.2005)
Formular(e)/Dokument(e) gefunden
Antrag auf Arbeitsgenehmigung bei Ausländern
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Links zum Thema
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Infos zur Arbeitsgenehmigung (Auswärtiges Amt)
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Weiterführende Infos zur Ausländerbeschäftigung (Bundesagentur für Arbeit)
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Weiterführende Infos zur Erwerbstätigkeit von Ausländern (Bay. Behördenwegweiser)
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generiert am 23.05.2012 19:42:10