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HILFE ZUR ERZIEHUNG

Förderung von Kindern in Tagesstätten


Kind auf Spielplatz

Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII kann das Kreisjugendamt Roth als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Beiträge zum Besuch einer Kindertagesstätte teilweise oder ganz übernehmen, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind oder es ihnen nicht zumutbar ist.

Die Zumutbarkeit wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII ermittelt. Dabei errechnet sich ein Bedarf für die Familie, der als Einkommensgrenze herangezogen wird. Bei über der Einkommensgrenze liegendem Einkommen wird dieses Einkommen zum Teil als Eigenanteil der Eltern angerechnet. Wenn dieser Elterneigenanteil den Tagesstättenbeitrag nicht vollständig abdeckt, wird der Restbetrag als Zuschuss vom Kreisjugendamt übernommen.

Grundsätzlich werden vom Kreisjugendamt nur die Beiträge für den Besuch eines Halbtagesplatzes gewährt. Dieser ist für die soziale Integration des Kindes völlig ausreichend.

Ausnahmen davon liegen vor, wenn die Eltern des Kindes berufstätig sind und die Betreuung des Kindes während der Berufstätigkeitszeiten der Eltern nicht gesichert ist. In solchen Fällen können durch das Kreisjugendamt die Hort-, Schulkinderbetreuungs- und Mittagsbetreuungskosten (vorausgesetzt einer positiven Bedarfsprüfung) dennoch übernommen werden.

Hinweise zur Antragstellung:

Bei Benutzung des anliegenden, herunterladbaren Antrages gilt als Förderungsbeginn der Tag, an welchem der Antrag beim Kreisjugendamt eingeht.

Mittagsbetreuung an Schulen kann nicht durch das Jugendamt gefördert werden, da es sich dabei um keine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII) handelt.

Eine Kostenübernahme für Kinder unter 3 Jahren und Krippenkinder erfolgt nur, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (§ 24 SGB VIII), oder eine arbeitssuchend-Meldung der ARGE vorlegen (Kostenübernahme für 2-3 Std. täglich).

Wenn kein Erfordernis wegen Berufstätigkeit oder ähnlichem vorliegt, übernimmt das Kreisjugendamt Roth grundsätzlich nur die Beiträge für höchstens 5-6 Stunden täglich (Kinder über 3 Jahre).

Wenn kein Erfordernis wegen Berufstätigkeit/Arbeitsaufnahme bzw. Ausbildung vorliegt, übernimmt das Kreisjugendamt Roth keine Beiträge für den Hortbesuch.

Bei den nachfolgend genannten Unterlagen reicht jeweils die Einreichung einer Kopie (Unterlagen werden nicht zurückgesandt). 

Folgende Unterlagen werden zusätzlich zum ausgefüllten Antragsvordruck (herunterladbar) benötigt:

  • alle aktuellen Einkommensunterlagen (z. B. letzten 12 Lohnabrechnungen, ggf. aktuellen Arbeitslosengeld- bzw. Sozialhilfebescheid, ggf. Wohngeldbescheid und sonstiges Einkommen) aller im Haushalt lebenden Personen, maßgeblich ist das Nettoeinkommen
  • Ablichtung des Mietvertrages oder Zinsbelastungen für Wohneigentum
  • Kontoauszug über Kindergeldbezug, evtl. Bescheid über Kindergeldzuschlag
  • Unterhaltsregelung und –bezug (Ehegatten- und Kindsunterhalt)
  • Einkommenssteuerbescheid aus dem Antragsjahr oder dem Vorjahr in Kopie
  • beigefügte Bestätigung der Tagesstätte - ausgefüllt und unterschrieben-
  • Arbeitgeberbestätigung über die genauen, täglichen Arbeitszeiten (wegen Bedarf)
  • bei Hortantrag: Stundenplan des neuen Schuljahres (mit Namen und Klasse Ihres Kindes)

Ansprechpartner (nach Kinds-Nachnamen aufgeteilt):

Bf - L: Frau Hannelore Heckel; erreichbar Mo., Di., Mi.  jeweils vormittags, Do 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr

M - Sp: Frau Brigitte Sippenauer; erreichbar Mo. und Mi. und Fr. jeweils vormittags

A, Ba - Be, St - Z: Frau Franziska Winkler; erreichbar Di., Do., Fr. jeweils vormittags



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generiert am 23.05.2012 03:20:34 ­