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EINGLIEDERUNGSHILFE

Legasthenie - Dyskalkulie


Eine Förderung der Lese-/Rechtschreibstörung bzw. Rechenstörung ist über das Jugendamt möglich.

Nach § 35 a Kinder- und Jugendhilfegesetz ist eine Förderung bei Lese-/Rechtschreibstörung bzw. bei Rechenstörung über die Jugendhilfe möglich. Voraussetzung hierfür ist ein medizinisches Gutachten, das die Kriterien für das Jugendamt deutlich erkennbar zusammenfasst (z. B. PR- oder T-Werte).

Außerdem muss im Vorfeld die Schule informiert worden sein und ihrerseits geeignete Maßnahmen anbieten, wie sie von Seiten des Kultusministeriums angeführt werden.

Hinzu kommt eine gutachterliche Stellungnahme der Schulpsychologie nach einem mehrmonatigen Bemühen von schulischer Seite. Sind diese Voraussetzungen gegeben, prüft das Jugendamt seinerseits den Antrag auf Förderung.
 



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generiert am 26.05.2013 08:55:56 ­