Neben der Inobhutnahme ist die Herausnahme eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsachen bekannt, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, so ist das Kreisjugendamt bei Gefahr in Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort zu entfernen. Die Personensorgeberechtigten werden von dieser Maßnahme unverzüglich unterrichtet.
Ansprechpartner (nach Gemeinden aufgeteilt):
Zuständig für
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