Schleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen
Unter dem Schleppen von Fahrzeugen versteht man das Mitführen eines nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs. Das ist genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Notbehelf handelt. Das bedeutet, das betriebsunfähige Fahrzeug soll zur nächsten geeigneten Werkstatt geschleppt werden.
Notwendige Unterlagen:
Formloser Antrag mit Angaben zu Abgangs- und Zielort, Datum und Begründung der Notwendigkeit des Schleppens.
Rechtliche Grundlagen:
§ 33 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
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