Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zu den „Kindergartenbeiträgen“ entschieden, dass diese Beiträge nicht mehr im Tabellenunterhalt ausgewiesen werden. Die Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Betroffen hiervon sind die Kindergartenaufwendungen und/oder Betreuungsaufwendungen im Kindergartenalter vom 3. Lebensjahr bis Schulbeginn.
Betreute Einrichtungen pädagogisch vorteilhaft
Als Begründung wird angegeben, dass der Besuch eines nach Vollendung des dritten Lebensjahres aus pädagogischern Gründen für ein Kind vorteilhaft sei, deshalb gehörten diese Aufwendungen zum Kindesbedarf. Das gilt unabhängig davon, ob hierdurch zugleich eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglicht oder erleichtert werde. Es bedeute auch keinen Unterschied, ob die Einrichtung von dem Kind halb- oder ganztägig besucht wird. Nachdem es sich um einen Mehrbedarf des Kindes handelt, müssen sich beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit an den Mehrbedarfskosten beteiligen.
Zu beachten ist hierbei:
- In Betracht kommen nur Aufwendungen für ein Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Betreuungskosten, die zuvor anfallen (z.B. auch in Kinderkrippen, Krabbelstuben usw. ), sind keine Mehrbedarfskosten.
- Auch für ein Kind ab dem dritten Geburtstag kommen nur solche finanziellen Aufwendungen als Mehrbedarf in Betracht, die für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergruppen) erbracht werden, bei denen die gezielte pädagogische Betreuung und die Begegnung mit anderen Kindern im Vordergrund steht.
- Als Bedarf ist der in Rechnung gestellte Beitragssatz zu berücksichtigen. Dies im Rahmen der üblichen Beitragssätze.
Von dem Beitragssatz sind die Verpoflegungskosten abzuziehen. Wenn diese Verpflegungskosten nicht ausgewiesen werden können, wird der Beitragssatz um einen Pauschalbetrag von 55 € reduziert.
- Die Eltern haften anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit. Es werden entsprechend der Einkommens- und weiteren Unterhaltssituation Haftungsanteile gebildet.
Sollten Sie die Beratung und Unterstützung des Jugendamtes für die Geltendmachung der Kindergartenbeitrages in Anspruch nehmen wollen, so vereinbaren Sie ab 21.09.2009 mit Frau Körber, Telefonnummer 09171/81-219, jeweils montags einen Besprechungstermin.
» Stellungnahme des Deutschen Instituts Jugendhilfe und Familienrecht
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