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Veröffentlicht am 10.09.2009

BGH-Entscheidung zum Unterhalt für Kinder in betreuten Einrichtungen


In einem Urteil aus dem letzten Herbst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten sind. Dies gelte sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 01.01.2008. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind jedoch wie bisher mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Dies bedeutet, dass beide Elternteile von Kindern im Kindergartenalter, auch der jeweils Barunterhaltspflichtige, sich anteilig nach Höhe des Einkommens an den Kosten der Betreuung beteiligen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zu den „Kindergartenbeiträgen“ entschieden, dass diese Beiträge nicht mehr im Tabellenunterhalt ausgewiesen werden. Die Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Betroffen hiervon sind die Kindergartenaufwendungen und/oder Betreuungsaufwendungen im Kindergartenalter vom 3. Lebensjahr bis Schulbeginn.

Betreute Einrichtungen pädagogisch vorteilhaft

Als Begründung wird angegeben, dass der Besuch eines nach Vollendung des dritten Lebensjahres aus pädagogischern Gründen für ein Kind vorteilhaft sei, deshalb gehörten diese Aufwendungen zum Kindesbedarf. Das gilt unabhängig davon, ob hierdurch zugleich eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglicht oder erleichtert werde. Es bedeute auch keinen Unterschied, ob die Einrichtung von dem Kind halb- oder ganztägig besucht wird. Nachdem es sich um einen Mehrbedarf des Kindes handelt, müssen sich beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit an den Mehrbedarfskosten beteiligen.

Zu beachten ist hierbei:

  • In Betracht kommen nur Aufwendungen für ein Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Betreuungskosten, die zuvor anfallen (z.B. auch in Kinderkrippen, Krabbelstuben usw. ), sind keine Mehrbedarfskosten.
  • Auch für ein Kind ab dem dritten Geburtstag kommen nur solche finanziellen Aufwendungen als Mehrbedarf in Betracht, die für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergruppen) erbracht werden, bei denen die gezielte pädagogische Betreuung und die Begegnung mit anderen Kindern im Vordergrund steht.
  • Als Bedarf ist der in Rechnung gestellte Beitragssatz zu berücksichtigen. Dies im Rahmen der üblichen Beitragssätze.
    Von dem Beitragssatz sind die Verpoflegungskosten abzuziehen. Wenn diese Verpflegungskosten nicht ausgewiesen werden können, wird der Beitragssatz um einen Pauschalbetrag von 55 € reduziert.
  • Die Eltern haften anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit. Es werden entsprechend der Einkommens- und weiteren Unterhaltssituation Haftungsanteile gebildet.

Sollten Sie die Beratung und Unterstützung des Jugendamtes für die Geltendmachung der Kindergartenbeitrages in Anspruch nehmen wollen, so vereinbaren Sie ab 21.09.2009 mit Frau Körber, Telefonnummer 09171/81-219, jeweils montags einen Besprechungstermin.

» Stellungnahme des Deutschen Instituts Jugendhilfe und Familienrecht



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