Die Regelung unterscheidet drei Kategorien von Fahrzeugen:
- Elektromotorboote und Segelfahrzeuge mit Elektro-Hilfsmotor, Viertakt-Hilfsmotor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen werden aufgrund ihrer geringen Umweltrelevanz ganz von der Untersuchungspflicht befreit. Der Bootseigner ist für die Sicherheit und Umweltverträglichkeit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften werden aber wie bisher als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt.
- Motorboote mit Verbrennungsmotor und Segelfahrzeuge mit Zweitakt-Hilfsmotor sind zwar weiterhin untersuchungspflichtig; die Untersuchung beschränkt sich aber auf umweltrelevante Vorschriften und zentrale Sicherheitsaspekte (vor allem Motor und Motorzubehör). Andere Sicherheitsanforderungen, wie z.B. Rettungswesten, Feuerlöscher und vorschriftsmäßige Beleuchtung, werden vom TÜV nur auf Wunsch und gegen Aufpreis kontrolliert.
- Fahrgastschiffe und Mietboote werden im bisherigen Umfang vom TÜV überprüft, da es hier um die Sicherheit von unbeteiligten Personen geht.
Außerdem wurde die Gebührenordnung für den TÜV neu gefasst und vereinfacht. Durch die Einschränkung der Untersuchungspflicht konnten die Gebühren für die Prüfung von Sportbooten weitgehend stabil bleiben.
Schließlich wurden die Blutalkoholgrenzwerte an das Straßenverkehrsrecht angeglichen. Sie liegen jetzt bei 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration. Die Änderungen sind Teil der Deregulierungsbemühungen der Bayerischen Staatsregierung. In einer Zeit, in der viel über Überreglementierung geklagt wird, setzt die Bayerische Schifffahrtsverwaltung verstärkt auf das Verantwortungsbewusstsein und den gesunden Menschenverstand der Bootseigner.
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