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Mit Wirkung zum 01.08.2005 können Kraftfahrzeuge nur noch dann zugelassen werden, wenn der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf ihn lautenden Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilt.
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Wenn eine andere Person als der künftige Fahrzeughalter den Zulassungsvorgang veranlassen soll, ist die Vorlage einer vom Halter unterschriebenen Vollmacht erforderlich.
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Der Veräußerer ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeuges der Zulassungsbehörde mitzuteilen, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen erteilt hat.
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Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf einen minderjährigen Fahrzeughaltern ist eine Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes mit Personalausweis(en) erforderlich.
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