Entstehung des Unterhaltsanspruchs
§ 1601 BGB ist der Unterhaltstatbestand für sämtliche Ansprüche auf Kindesunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch beruht nach dem Wortlaut des Gesetzes allein auf der Verwandtschaft in gerader Linie. Es handelt sich um ein familienrechtliches Dauerschuldverhältnis. Dabei sollen - soweit wie es möglich und notwendig ist – die gesamten Lebensbedürfnisse des berechtigten Kindes erfüllt werden. Voraussetzung ist einerseits die Bedürftigkeit des Kindes und andererseits die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Elternteils. Das bedeutet, dass die beiden Komponenten Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit das Maß (Höhe und Dauer) des Unterhaltsanspruchs regeln.
Die Voraussetzung der Unterhaltsbedürftigkeit ergibt sich aus § 1602 BGB. Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder wird geprägt durch das „Kind sein“. Kinder haben noch keine eigene Lebensstellung und leiten deshalb ihren Bedarf von der Lebensstellung der Eltern ab. Der Unterhalt zur Deckung des Lebensbedarfes von Kindern wird entweder als Bar– und/oder Betreuungsunterhalt erbracht. Bei minderjährigen Kindern gilt der Grundsatz der Gleichrangigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt, und zwar in jeder Altersstufe.
Eltern, die ein minderjähriges Kind in ihrer Obhut haben, können im Rahmen einer Beistandschaft gem. § 1712 BGB die Unterstützung des Jugendamtes bei der Klärung der Unterhaltsfragen in Anspruch nehmen. Hierzu gehört vielfach im Vorfeld auch die Klärung der Vaterschaft.
Für Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt leisten will oder kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen aber längstens bis zum Vollendung des zwölfen Lebensjahres des Kindes und für höchstens 72 Monate die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen.
Das unterhaltsrelevante Einkommen
Als Maßstab für die wirtschaftlichen Verhältnisse dient das monatliche Durchschnittseinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Zum Einkommen gehören regelmäßig alle Einkünfte, auch Sonderzuwendungen, Prämien usw., Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge. Hiervon sind regelmäßig Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen (in nachgewiesener Höhe oder 5 % des Einkommens als Pauschalbetrag) in Abzug zu bringen.
Eine Auskunftspflicht gemäß § 1605 BGB besteht unter Verwandten gerader Linie über deren Einkünfte und Vermögen, insoweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Auskunft ist durch den Auskunftspflichtigen in geschlossener, systematischer Form zu erteilen und kann in der Regel im 2-jährigen Turnus verlangt werden.
Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle
Die genaue Höhe der Zahlbeträge wird anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Sie dient allen Gerichten und auch den Jugendämtern als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, hat aber keine Gesetzesqualität. Maßgeblich ist über das Schema der Tabelle hinaus immer die Angemessenheit im jeweiligen Einzelfall. Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden außerdem die sog. Süddeutschen Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle zu deren Konkretisierung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Mindestunterhalt ist der Betrag, auf den das Kind grundsätzlich und ohne Überprüfung des Einkommens des Pflichtigen einen Anspruch hat.
Die Tabellensätze sind für den Fall zugeschnitten, dass der oder die unterhaltsverpflichtete Person zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder kleineren Zahl von Berechtigten erfolgen entsprechende Zu- oder Abschläge in der Tabelle.
Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger mit einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zwischen 1501,-- und 1900,-- Euro hat lediglich einem Berechtigten Unterhalt zu leisten. Es erfolgt eine Aufstufung in Gruppe 3 der Tabelle, woraus sich eine Verpflichtung von 110% des Mindestunterhalts ergibt.
Monatlicher Unterhalt unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2010, Werte in Euro)
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Bereinigtes
Einkommen
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Gruppe |
Prozentsatz des
Mindestunterhalts
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Zahlbetrag
0 - 5 Jahre |
Zahlbetrag
9 - 11 Jahre
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Zahlbetrag
12 - 17 Jahre
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bis 1500,--
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1
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100 %
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225,--
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272,--
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334,--
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1501,-- bis 1900,--
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2
|
105 %
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241,--
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291,--
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356,--
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1901,-- bis 2300,--
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3
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110 %
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257,--
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309,--
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377,--
|
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2301,-- bis 2700,--
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4
|
115 %
|
273,--
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327,--
|
398,--
|
|
2701,-- bis 3100,--
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5
|
120 %
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289,--
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345,--
|
420,--
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3101,-- bis 3500,--
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6
|
128 %
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314,--
|
374,--
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454,--
|
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3501,-- bis 3900,--
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7
|
136 %
|
340,--
|
404,--
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488,--
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3901,-- bis 4300,--
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8
|
144 %
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365,--
|
433,--
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522,--
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4301,-- bis 4700,--
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9
|
152 %
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390,--
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462,--
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556,--
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4701,-- bis 5100,--
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10
|
160 %
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416,--
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491,--
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590,--
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Bei den vorangenannten Tabellenzahlbeträgen ist das hälftige Kindergeld für ein erstes bzw. zweites Kind bereits in Abzug gebracht worden.
Die dargestellten Unterhaltszahlbeträge gelten nur für das erste und zweite Kind, für das dritte und vierte Kind gelten aufgrund der abweichenden Kindergelbeträge andere Zahlbeträge.
Die Mindestunterhaltssätze lauten ab 01.01.2010 gem. § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches:
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1. Altersstufe
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317,-- € abzüglich Kindergeldanteil für ein erstes gemeinsames
Kind von 92,-- € = 225,-- €
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2. Altersstufe
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364,-- € abzüglich Kindergeldanteil für ein erstes gemeinsames
Kind von 92,-- € = 272,-- €
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3. Altersstufe
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426,-- € abzüglich Kindergeldanteil für ein erstes gemeinsames
Kind von 92,-- € = 334,-- €
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Mangelnde Leistungsfähigkeit
Glaubt der Pflichtige, nicht in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig zu sein, so hat er zu beweisen, dass er ohne eigenes Verschulden ein so geringes Einkommen hat. Nach der Rechtssprechung reicht z. B. die blose Arbeitslosigkeit bzw. die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus, um eine Leistungsunfähigkeit bzw. beschränkte Leistungsunfähigkeit zu begründen. In diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass er beträchtliche Bemühungen unternimmt, um eine besser bezahlte oder überhaupt eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglicht, Unterhalt zu leisten.
Unternimmt der Unterhaltspflichtige keine zumutbaren Anstrengungen zur Steigerung seines Einkommens, kann ihm durch das Gericht oder das Jugendamt ein sogenanntes fiktives Einkommen, dass er zwar nicht erworben hat, aber bei gutem Willen hätte erwerben können, zugerechnet werden.
Neuerungen der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008
Mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 wurde der bisher bekannte Begriff Regelbetrag abgeschafft und durch den Begriff Mindestunterhalt ersetzt. Der Mindestunterhalt leitet sich vom steuerlichen Kinderfreibetrag ab: Steigt der Freibetrag, erhöht sich auch der Mindestunterhalt. Auch die Düsseldorfer Tabelle wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst.
Geändert wurde auch die Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen. Im ersten Rang befinden sich minderjährige und privilegiert volljährige Kinder (junge Volljährige, die sich noch in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben). Erst zweitrangig werden Elternteile, die Kinder berteuen sowie Ehegatten bei Ehen von langer Dauer versorgt.
Minderjährige Kinder und privilegiert Volljährige haben einen absoluten Vorrang ihres vollen Unterhaltsanspruches vor anderen Berechtigten. Nach § 1609 BGB gibt es keine Anspruchskonkurrenz zwischen dem Unterhaltsanspruch von Minderjährigen bzw. privilegiert volljährigen Kindern und dem Ehegatten- und Betreuungsunterhaltsanspruch.
Ansprechpartner (nach Nachnamen des Kindes aufgeteilt):
A - D: Herr Michael Faßmann - erreichbar: Mo., Di., Do. ganztags - Fr. vormittags
E - K: Herr Matthias Kelsch - erreichbar: Mo., Di., Do. ganztags - Fr. vormittags
L - R: Herr Michael Faßmann - erreichbar: Mo., Di., Do. ganztags - Fr. vormittags
S - Z: Frau Margit Gebauer - erreichbar: Mo., Di., Do. ganztags - Fr. vormittags
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