Logo Landkreis Roth

Allgemeine Informationen zu Europawahlen

Die Mitglieder des Europäischen Parlamtes werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt (§ 1 Abs. 1 Europawahlgesetz - EuWG).

Das Wahlgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt (§ 3 EuWG).

Der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss am Landratsamt Roth stellen das Ergebnis der Wahl im Landkreis fest und geben die Daten und Unterlagen an die Landeswahlleiterin und den Bundeswahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses auf diesen Ebenen weiter.


Rechtsgrundlagen:

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlgesetz - EuWG);
Europawahlordnung (EuWO)


©Landratsamt Roth 2012
gefunden unter: http://www.landratsamt-roth.de/desktopdefault.aspx/226_read-3310/