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Volksbegehren - Volksentscheide

Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden Art. 62 Abs. 1 Landeswahlgesetz - LWG).

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generiert am 17.05.2012 09:56:48 ­